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POLITIK DETAILS
Dürnstein, Wachau:
UNESCO-Welt-
kulturerbe künftig
im UVP-Gesetz
Foto: Airin/Wikipedia Commons
UVP-Gesetz: Novelle bis 23. März in Begutachtung


Neben Erfüllung von Wünschen der EU-Kommission Verfahrensvereinfachungen geplant – Klimarelevanz als Voraussetzung für Genehmigung – E-Wirtschaft spricht von „guter Verhandlungsgrundlage“

(Wien, 18.02.2009) Bis 23. März läuft die Begutachtungsfrist für die Novelle zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP-Gesetz). Eine solche ist notwendig, weil die EU-Kommission einige Details der derzeitigen Bestimmungen beanstandet hat. Auf das Verfahren selbst bezieht sich das jedoch nicht. Die Kommission möchte im Wesentlichen nur, dass eine Liste sensibler Gebiete im Anhang des Gesetzes vervollständigt wird und sämtliche theoretisch möglichen Vorhaben in solchen Gebieten aufgelistet werden. Das soll mit der Novelle geschehen. Unter anderem werden die acht österreichischen UNESCO-Weltkulturerbegebiete unter den sensiblen Gebieten aufgelistet.
In einem schlägt das Umweltministerium einige Verfahrensvereinfachungen vor, die aber weder Bürgerrechte einschränken noch die strengen Umweltkriterien aufweichen. Überdies wird der Umweltsenat auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Er ist die von den Behörden unabhängige Berufungsinstanz in UVP-Verfahren und war bisher bis Ende 2009 eingerichtet. Nach dem Vorbild des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wird eine Altersgrenze für die Mitglieder eingezogen: Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Wer zu diesem Zeitpunkt mit einem laufenden Verfahren befasst ist, darf dieses aber zu Ende führen.
Weitere wesentliche Änderungen sind:
  • Die mündliche UVP-Verhandlung kann künftig entfallen, wenn es während der Auflagefrist der Unterlagen bei der UVP-Behörde erster Instanz keinen Einspruch gegen das betreffende Projekt gibt und die Behörde eine mündliche Verhandlung für unnötig hält.
  • Die UVP-Behörde erster Instanz kann das Ermittlungsverfahren vier Wochen nach einer mündlichen Verhandlung beenden. Danach können neue Gründe, die gegen ein Projekt sprechen, erst im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Bisher war das bis zur Entscheidung der UVP-Behörde erster Instanz erlaubt. Auf diese Weise kam es zu Verfahrensverzögerungen, weil Projektgegner buchstäblich im letzten Moment neue Gründe geltend machten. Auch die Berufungsbehörde kann ein Verfahren für beendet erklären, wenn sie ihrerseits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Das ist auch während dieser Verhandlung möglich.
  • Änderungen gibt es auch bei der Ertüchtigung von Wasserkraftwerken. Wird eine neue Turbine eingebaut, ist dies nur UVP-pflichtig, wenn der Wasserabfluss im natürlichen Gerinne erheblich verändert wird. Bisher war eine UVP stets nötig, wenn die neue Turbine um mindestens zwei Megawatt leistungsstärker war als die alte – also bei Großkraftwerken so gut wie immer.
  • Allerdings wird auch eine neue Voraussetzung für die Genehmigung eines Vorhabens eingeführt: Energie muss im Rahmen des Projekts so effizient wie möglich erzeugt bzw. eingesetzt werden. Außerdem ist der Ausstoß an Treibhausgasen so gering wie möglich zu halten.
Seitens der Elektrizitätswirtschaft hieß es heute, der Entwurf sei eine gute Verhandlungsgrundlage. Die Branche werde sich intensiv an den Gesprächen beteiligen.


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