Causa Humuvit: Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde des Umweltministers gegen UVS-Bescheid zurück
Bescheid des UVS nun rechtskräftig - Mitarbeiter des Umweltministeriums handelten bei Kontrolle eines niederösterreichischen Kompostherstellers verfassungswidrig
(Wien, 26. 1. 2006) „Ohne weiteres Verfahren“ wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Beschwerde des Umweltministers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (UVS) in der Causa Humuvit zurück. Der UVS hatte am 11. Oktober 2005 festgestellt, dass die Vorgangsweise von Mitarbeitern des Ministeriums bei einer auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes erfolgten Kontrolle des Kompostherstellers Humuvit am 26. September 2002 verfassungswidrig war. Dem Bescheid zu Folge waren die Mitarbeiter des Ministeriums für die Überprüfung des Betriebs nicht zuständig. Indem sie anordneten, den auf dem Betriebsgelände der Humuvit lagernden Kompost zu entsorgen, verletzten sie das Unternehmen in seinem Recht auf einen gesetzlichen Richter. Da bei der Überprüfung Proben des Komposts entnommen wurden, verletzten die an der Untersuchung Beteiligten laut Bescheid des UVS zusätzlich das Eigentumsrecht der Humuvit. Mit der Entscheidung des VwGH vom 18. Jänner 2006 ist der Bescheid des UVS nun rechtskräftig.
Kein Beschwerderecht
Als Grund für die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren nennt der VwGH folgenden Umstand: Der Umweltminister sei nicht berechtigt gewesen, bei dem Höchstgericht Beschwerde gegen den Bescheid des UVS zu erheben. Das gelte auch für jenen Teil des Bescheides, der den Bund verurteilt, der Humuvit die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Schaden ersetzen
In einem Schreiben an Umweltminister Josef Pröll fordert der Rechtanwalt der Humuvit, Wolfgang List, nunmehr Schadenersatz in der Höhe von 115.000 Euro. Dies seien die Kosten, die der Humuvit durch den Rechtsstreit entstanden seien.
Gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes haftet der Bund für den Schaden, den als seine Organe handelnde Personen „in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.“ Allerdings ist der Bund berechtigt, den für das Begleichen der Schadenersatzforderung aufgewandten Betrag von den in den Fall verwickelten Mitarbeitern des Umweltministeriums zurückzufordern.
Die seitens des UMWELTSCHUTZ erbetene Stellungnahme des Umweltministeriums lag bis gestern, Mittwoch, Abend, noch nicht vor.